§ 2 BeschO LZN
Leistungsangebot des LZN
1(1) Dem LZN obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung.2Dies gilt nicht, soweit andere zentrale Stellen des Landes, insbesondere
IT.Niedersachsen,
das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften mit dem nachgeordneten Bereich,
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr oder
1in Ausnahmen die Dienststellen selbst mit der Beschaffung spezifischer Waren und Dienstleistungen betraut sind.2Ausnahmen von der Beschaffung durch das LZN sind in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Beschaffungsordnung LZN aufgeführt.
(2) Das LZN bietet seine Leistungen als Beschaffung katalogisierter Waren und Artikel (Standardbereich) sowie als Ausführung individueller Beschaffungsaufträge (Nicht-Standardbereich) für die jeweilige Dienststelle an.
(3) Das Leistungsangebot des LZN umfasst insbesondere
a) die Durchführung der erforderlichen vergaberechtlichen Verfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen und individueller Verträge über Lieferungen und Leistungen inklusive der ggf. erforderlichen Meldung gemäß Vergabestatistikverordnung,
b) die Beratung der Dienststellen bei der Konkretisierung ihrer Beschaffungsbedarfe,
c) die Unterhaltung eines Online-Versandhandels (Webshop),
d) die Standardisierung des Produktangebots,
e) das Produktcontrolling unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und
f) Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferungen und Leistungen (Gewährleistungen, Reklamationen), in denen LZN Vertragspartner ist.