§ 5 BeschO LZN
Nicht-Standardbereich
(1) Nicht standardisierte Produkte oder Sonderbeschaffungen sowie Dienstleistungen werden nach fachlicher Stellungnahme der Dienststellen durch das LZN beschafft oder vermittelt.
1(2) Die Dienststelle stellt dem LZN die fachliche Leistungsbeschreibung zur Deckung ihres konkreten Bedarfs zur Verfügung, benennt das Zuschlagskriterium oder die Zuschlagskriterien und stellt bei mehr als einem Zuschlagskriterium die Gewichtung in Form einer Bewertungsmatrix dar.2Das LZN unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und Bewertungsmatrix.3Im Rahmen des Vergabeverfahrens prüft die Dienststelle die Bieter auf fachliche Eignung und bewertet die Angebote in fachlicher Hinsicht.4Die Dienststelle prüft die Qualität und führt gegebenenfalls die Abnahme durch.
1(3) Ziel ist es, nicht standardisierte Produkte in den Webshop zu übernehmen, sofern eine Standardisierung wirtschaftlich ist.2§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.