Materialien zu § 16b VOB/A
KI-Kommentierung zu § 16b
Auslegung
Bei Öffentlicher Ausschreibung ist eine vorgezogene Angebotsprüfung zulässig, ersetzt aber keine unparteiische Eignungsprüfung. Bei beschränkter und freihändiger Vergabe darf die vor Einladung bejahte Eignung später nur aufgrund neuer Zweifel hinterfragt werden. Neue Erkenntnisse können ältere Tatsachen betreffen; unveränderte Unterlagen dürfen aber nicht nach Kenntnis der Preise unter überraschend strengeren Maßstäben neu bewertet werden.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera, BGHZ 199, 327. Das damalige Verbot von Nebenangeboten bei alleiniger Preiswertung gilt angesichts späterer ausdrücklicher Zulassung nicht unverändert fort; aussagekräftige Vergleichsmaßstäbe bleiben erforderlich.
Stand
Oktober 2026