Bundesland

§ 16b VOB/A

Eignung

Materialien zu § 16b VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16b

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Öffentlicher Ausschreibung ist eine vorgezogene Angebotsprüfung zulässig, ersetzt aber keine unparteiische Eignungsprüfung. Bei beschränkter und freihändiger Vergabe darf die vor Einladung bejahte Eignung später nur aufgrund neuer Zweifel hinterfragt werden. Neue Erkenntnisse können ältere Tatsachen betreffen; unveränderte Unterlagen dürfen aber nicht nach Kenntnis der Preise unter überraschend strengeren Maßstäben neu bewertet werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 7.1.2014 – X ZB 15/13, Stadtbahnprogramm Gera, BGHZ 199, 327. Das damalige Verbot von Nebenangeboten bei alleiniger Preiswertung gilt angesichts späterer ausdrücklicher Zulassung nicht unverändert fort; aussagekräftige Vergleichsmaßstäbe bleiben erforderlich.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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