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§ 4 NWertVO

Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen

(1)

Abweichend von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2)

Abweichend von § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 bis zu einem Auftragswert von 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.

(3)

Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, abweichend von den §§ 6 a und 16 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten.

(4)

Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6 b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.

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