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§ 36 VgV

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Materialien zu § 36 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 36

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 36 schafft Transparenz und Kontrolle von Unterauftragnehmern, wahrt Hauptauftragnehmerhaftung und verlangt bei Ausschlussgründen Austausch.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Auftraggeber kann Leistungsanteile und zumutbar Namen abfragen; bei enger Wahl sind Verfügbarkeit, Eignungsleihe und Ausschlussgründe zu prüfen, während bestimmte Vor-Ort-Dienstleistungen zwingende Mitteilungen auslösen.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Zwingend belastete Unterauftragnehmer müssen, fakultativ belastete können ersetzt werden; gesetzliche Ausführungspflichten gelten auf allen Stufen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 45, § 47, § 128 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Unterauftrag ist nicht automatisch Eignungsleihe, und pauschales Verbot oder unangemessen frühe Namensbindung kann unverhältnismäßig sein.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Leistungsanteile, Verfügbarkeit, Eignungsbezug, Lieferkettentiefe, Mitteilungsänderungen, Ausschlussprüfung und Ersatzfrist vertraglich und verfahrensseitig strukturieren.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Auftraggeber kann Leistungsanteile und zumutbar Namen abfragen; bei enger Wahl sind Verfügbarkeit, Eignungsleihe und Ausschlussgründe zu prüfen, während bestimmte Vor-Ort-Dienstleistungen zwingende Mitteilungen auslösen prüfen.\n3.

Unterauftrag ist nicht automatisch Eignungsleihe, und pauschales Verbot oder unangemessen frühe Namensbindung kann unverhältnismäßig sein besonders abgrenzen.\n4. Leistungsanteile, Verfügbarkeit, Eignungsbezug, Lieferkettentiefe, Mitteilungsänderungen, Ausschlussprüfung und Ersatzfrist vertraglich und verfahrensseitig strukturieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 36 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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