Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:
- 1.
einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,
- 2.
einer Europäischen Technischen Bewertung,
- 3.
einer gemeinsamen technischen Spezifikation,
- 4.
einer internationalen Norm oder
- 5.
einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 32 schützt Angebote, die technische Anforderungen durch gleichwertige Lösungen oder einschlägige Normkonformität funktional erfüllen.
Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.