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§ 21 VgV

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 21 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 21

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 21 regelt Vergabe, Volumen, Teilnehmerkreis, Abrufmechanismen und grundsätzlich vierjährige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der Rahmen ist in zulässiger Verfahrensart zu vergeben, Bedarf so genau wie möglich anzugeben und Einzelaufträge nur zwischen benannten Auftraggebern und aktuellen Rahmenpartnern nach vorab festgelegten Regeln zu erteilen.

Der amtliche Normtext enthält 6 ausdrücklich nummerierte Absätze und 7 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Abrufe erfolgen bei einem Partner nach Rahmenbedingungen, bei mehreren ohne oder mit erneutem Wettbewerb; wesentliche Änderungen sind ausgeschlossen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 126b. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Unbegrenzte Mengen, später beitretende Auftraggeber, freie Lieferantenauswahl oder nachträgliche neue Abrufkriterien verfälschen Wettbewerb; Laufzeit über vier Jahre braucht gegenstandsbezogenen Sonderfall.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Höchstbedarf, Berechtigte, Partnerzahl, Direktabruf- und Miniwettbewerbskriterien, Fristen, Angebotsöffnung, Zuschlag und Laufzeit vollständig vor Rahmenvergabe festlegen.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der Rahmen ist in zulässiger Verfahrensart zu vergeben, Bedarf so genau wie möglich anzugeben und Einzelaufträge nur zwischen benannten Auftraggebern und aktuellen Rahmenpartnern nach vorab festgelegten Regeln zu erteilen prüfen.\n3.

Unbegrenzte Mengen, später beitretende Auftraggeber, freie Lieferantenauswahl oder nachträgliche neue Abrufkriterien verfälschen Wettbewerb; Laufzeit über vier Jahre braucht gegenstandsbezogenen Sonderfall besonders abgrenzen.\n4. Höchstbedarf, Berechtigte, Partnerzahl, Direktabruf- und Miniwettbewerbskriterien, Fristen, Angebotsöffnung, Zuschlag und Laufzeit vollständig vor Rahmenvergabe festlegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 21 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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