§ 180 GWB
Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
- 1.die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
- 2.die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;
- 3.einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 180 begründet Schadensersatz bei missbräuchlichem Nachprüfungs- oder Beschwerderecht und bei von Anfang an ungerechtfertigten vorläufigen Maßnahmen.
Die Norm gehört zum gerichtlichen Beschwerde-, Folge- oder Monitoringteil des Vergabenachprüfungsrechts in Teil 4 Kapitel 2 GWB.