Nr. 11 LBeschO SH
11 Kontrahierungsverpflichtung
Alle Bedarfsstellen (Nr. 2.3) sind verpflichtet, alle Bedarfe über die Zentralen Beschaffungsstellen (Nr. 2.2.1) zu beschaffen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2.2.2 vor.
Ausgenommen sind Bedarfe, die durch Werkbetriebe der Justizvollzugsanstalten des Landes selbst erbracht oder hergestellt werden, wenn dies die wirtschaftlichste Art der Beschaffung darstellt.