Nr. 9 LBeschO SH
9 Verantwortungsvolle Beschaffung
19.1 Bei der Beschaffung sind die Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) - einschließlich der entsprechenden Anwendungshinweise des für das Vergaberecht zuständigen Ministeriums - der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den jeweiligen Fassungen zu beachten.2Soweit in den vorgenannten Normen nichts Gegenteiliges geregelt ist, hat zur Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele der VN sowie zur Erreichung der Klimaziele des Landes die Beschaffung nach nachhaltigen, d.h. qualitativen, innovativen, sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Grundsätzen des fairen Handels zu erfolgen.
19.2 Bei der/dem für den Zuschlag vorgesehenen Bietenden soll – sofern kein unverhältnismäßig hoher Aufwand damit verbunden ist und die Bietenden 1.000 Mitarbeitende oder mehr beschäftigen – die Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Fällen von risikoreichen Herstellerregionen und in Frage kommen Produkten entsprechend Formblatt ( Anlage 1 ) abgefordert werden.2Wer zu den Risikoregionen und welche Produkte als Risikoprodukte einzustufen sind, ist im Einvernehmen mit dem für internationale Zusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeit) zuständigen Ministerium und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zu klären.
19.3 Sofern in einer Produktgruppe ein Gütezeichen unter Nennung ökologischer oder sozialer Kriterien vergeben wird (z.B.: „Blauer Engel“), sollen möglichst nur Produkte, die mit einem solchen Gütezeichen ausgezeichnet sind oder Produkte, die den Anforderungen dieser Gütezeichen entsprechen, beschafft werden.2Die Regelungen der UVgO, § 24, sind grundsätzlich zu beachten.3Über die Anwendbarkeit von nicht unmittelbar geltenden Regelungen des Bundes zur ökologischen Beschaffung entscheidet das Finanzministerium im Benehmen mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium und dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium.4Die Bekanntgabe der Anwendbarkeit der bundesgesetzlichen Regelung erfolgt durch das Finanzministerium.
9.4 Die Beschaffungsstellen arbeiten in allen ökologischen Fragen der Beschaffung eng mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium zusammen.
19.5 Bei der Beschaffung sind auch Aspekte der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen.2Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind neben den Anschaffungskosten auch die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer - vor allem die Kosten für den Energieverbrauch - sowie die Entsorgungskosten unter Beachtung der Abfallhierarchie gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu berücksichtigen.3Bei Beschaffungen mit einem Gesamtvolumen von 500,0 T€ und höher ist das für den Umweltschutz zuständige Ministerium zu beteiligen.
19.6 Aus Gründen der Nachhaltigkeit und der Klimaschutzziele der Landesregierung sind Kleinstbestellungen auf ein absolutes Minimum zu beschränken.2Die Beschaffungsstellen beraten die Bedarfsstellen bezüglich der idealen Bestellmengen.3Mit der Erarbeitung eines praxisnahen Leitfadens zur umweltfreundlichen Beschaffung wird eine Aufgabe aus dem Arbeitsprogramm umgesetzt: Der Leitfaden für eine nachhaltige Beschaffung ist nach seiner Veröffentlichung für alle aus Mitteln des Landeshaushalts getätigten Beschaffungen obligatorisch anzuwenden