Nr. 7 LBeschO SH
7 Revisionsprüfungen für Beschaffungsstellen
1Die Beschaffungsstellen nach Nr. 2.2 sind regelmäßig zu überprüfen (Revisionsprüfungen).2Die zuständigen Einrichtungen schaffen für ihren Geschäftsbereich die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen und regeln die Prüftätigkeit in einer Richtlinie.3Wer mit der Aufgabe der Revisionsprüfung zu betrauen ist, wird im Rahmen der Organisationshoheit entschieden.