Nr. 6 LBeschO SH
6 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschaffungs- und Bedarfsstellen
6.1 Es dürfen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verpflichtungserklärungen für die Beschaffungsstellen abgeben, die hierzu ermächtigt worden sind.
6.2 Preise, Vergütungen sowie allgemeine technische Bedingungen für Lieferungen und Leistungen, die in Vergabeverfahren oder aufgrund von Rechnungen den Beschäftigten der Beschaffungs- und Bedarfsstellen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, soweit die schutzwürdigen Interessen der Anbieter zu wahren sind.
16.3 Beschaffungen werden von der GMSH im Namen und für Rechnung der Bedarfsstellen getätigt.2Beschaffungen werden von Dataport im eigenen Namen getätigt, soweit diese Beschaffungsstellen nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung im Namen und für Rechnung der Bedarfsstellen tätig werden.3Im Übrigen dürfen Beschaffungen nur auf Grund entsprechender Bestellung und für Rechnung von Bedarfsstellen ausgeführt werden.4Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung und der Zentralen Beschaffungsstellen ist es nicht gestattet, die behördlichen Beschaffungseinrichtungen und Beschaffungsvorteile für ihren Privatgebrauch in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist es untersagt, sich bei der Deckung persönlichen Bedarfs auf Preise zu berufen, die mit Beschaffungsstellen nach Nr. 2.2 vereinbart sind.
6.4 Bestellungen der Bedarfsstellen bei der zentralen Beschaffungsstelle haben aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich papierlos (eMail, „Online-Shop“) zu erfolgen.