Nr. 5 LBeschO SH
5 Aufgaben der Beschaffungsstellen
1Jede Beschaffungsstelle nach Nr. 2.2 führt eine Bewerber- und Lieferantendatei, in der zumindest Informationen über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der möglichen Auftragnehmer zu vermerken sind.2In diese Datei sind auch die Ergebnisse aus den Abfragen des Wettbewerbsregisters aufzunehmen.3Sie sind zur laufenden Marktbeobachtung verpflichtet.4Ihnen obliegt insbesondere die
a)
Beratung der Bedarfsstellen,
b)
Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den hierfür geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich sozialer, ökologischer, innovativer und wirtschaftspolitischer Gesichtspunkte,
c)
1Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferungen und Leistungen.2Werden von der Bedarfsstelle festgestellte Mängel innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes durch den Lieferanten bzw. Leistungserbringer nicht behoben, ist die jeweilige Beschaffungsstelle unter Vorlage des Vorgangs zu unterrichten.
Die Beschaffungsstellen sorgen für den erforderlichen Informationsaustausch um sicherzustellen, dass Erkenntnisse einer Beschaffungsstelle in die Entscheidungsfindung anderer Beschaffungsstellen einfließen können.