Nr. 8 LBeschO SH
8 Korruptionsprävention der Beschaffungsstellen
1Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer gesetzwidriger Handlungen ausgesetzt.2Besonderes Augenmerk ist daher auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten.
Zur Korruptionsprävention sind insbesondere folgende Grundsätze einzuhalten:
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grundsätzlich ist zwischen Bedarfsstelle und Beschaffungsstelle zu trennen,
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Dienst- und Fachaufsicht sind besonders intensiv und sorgfältig wahrzunehmen
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Nebentätigkeitsgenehmigungen sind zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeiten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden,
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1Vergabevorschriften sind genau zu beachten.2Die Vorgehensweise im Beschaffungsfall ist schriftlich zu dokumentieren.3Die Unterschriftsbefugnis ist zu regeln,
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an Ausschreibungen und insbesondere an der Zuschlagserteilung ist jeweils eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter zu beteiligen, die oder der an der Ausschreibung nicht mitgewirkt hat,
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Angebote sind rechnerisch zu prüfen,
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1Angebote sind mit Eingangsvermerk (Namenszeichen und Datum) zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.2Die Öffnung erfolgt durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers, die nicht an der Vergabe beteiligt sind.3Sie ist zu dokumentieren.
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Angebote mit einem Gesamtvolumen über 5.000 Euro sind von mindestens einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter rechnerisch zu prüfen,
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Vergaben sind nach Auftragsvolumen und Auftragnehmer statistisch zu erfassen.