Nr. 2 LBeschO SH
2 Definitionen
2.1 Bedarfe des Landes
Unter Bedarfe sind sämtliche Lieferungen und Leistungen zu verstehen, die für Bedarfsstellen (Nr. 2.3) des Landes Schleswig-Holstein zu beschaffen sind.
2.2 Beschaffungsstellen sind die Zentrale Beschaffungsstelle der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R (GMSH) und die Zentrale IT-Beschaffungsstelle bei Dataport (Nr. 2.2.1) sowie in Ausnahmefällen die fachlich zuständigen Behörden (Nr. 2.2.2).
12.2.1 Zentrale Beschaffungsstelle ist die zuständige Organisationseinheit der GMSH.2Zentrale Beschaffungsstelle für IT-Bedarfe ist die zuständige Organisationseinheit von Dataport.
12.2.2 Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Beschaffung bestimmter Bedarfe (insbesondere sicherheitssignifikante Güter, zeitkritische Beschaffungen und Artikel, die der Geheimhaltung unterliegen) von der zentralen Beschaffung ausgenommen werden (vgl. Anlage 2 - Ausnahmen von der zentralen Beschaffung nach Ziffer 2.2.2 der Landesbeschaffungsordnung, Teil II, Ziffer 16).2Eine generelle Ausnahme vom Gebot der zentralen Beschaffung besteht in den in der Anlage 2 Teil II genannten Fällen.3Die Beschaffungen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den jeweils fachlich zuständigen Behörden vorzunehmen.
2.3 Bedarfsstellen sind die mittelbewirtschaftenden Dienststellen, die für sich und den ihnen nachgeordneten Bereich (Verwendungsstellen) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Lieferungen und Leistungen benötigen.