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§ 28 VgV

Markterkundung

Materialien zu § 28 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 28

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 28 erlaubt auch digital durchführbare Markterkundung zu Markt, Qualität, Innovation, Sozialem, Umwelt und Kreislaufwirtschaft, verbietet aber Scheinvergaben zur Preisermittlung.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erkundung findet vor Verfahrenseinleitung mit echtem Informationszweck statt; beteiligte Unternehmen dürfen über Pläne informiert werden.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Erkenntnisse können Bedarf, Wert, Lose, Verfahren und Leistungsbeschreibung prägen, müssen aber neutralisiert und allen spätere Teilnehmern fair zugänglich gemacht werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Förmliche Angebote ohne Zuschlagsabsicht, einseitige Produktspezifikation oder exklusive Informationen des späteren Bieters verletzen §§ 7 und 28.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Informationsfragen definieren, Markt breit ansprechen, Unverbindlichkeit erklären, Geheimnisse schützen, Beiträge protokollieren und Vorbefassung ausgleichen.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erkundung findet vor Verfahrenseinleitung mit echtem Informationszweck statt; beteiligte Unternehmen dürfen über Pläne informiert werden prüfen.\n3.

Förmliche Angebote ohne Zuschlagsabsicht, einseitige Produktspezifikation oder exklusive Informationen des späteren Bieters verletzen §§ 7 und 28 besonders abgrenzen.\n4. Informationsfragen definieren, Markt breit ansprechen, Unverbindlichkeit erklären, Geheimnisse schützen, Beiträge protokollieren und Vorbefassung ausgleichen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 28 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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