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§ 10 VSVgV

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 10 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Verweisung auf § 97a GWB ist mit § 147 Abs. 2 GWB zusammenzulesen: Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge ist der Losgrundsatz bis zum 31. Dezember 2030 nicht anzuwenden. Allgemeine Mittelstands- und Wettbewerbsgrundsätze bleiben zu beachten. Vorbefassung erfordert Wettbewerbsausgleich.

Bei besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann ein Verfahren ohne gesicherte Finanzierung eingeleitet werden; dies ist in den Vergabeunterlagen offenzulegen. Die zentrale Beschaffung vermittelt nur die gesetzlich begrenzte widerlegliche Vermutung ordnungsgemäßer Beschaffung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723; Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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