§ 10 VSVgV
Grundsätze des Vergabeverfahrens
- 1.einer Krise,
- 2.einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.einer Bündnisverpflichtung.
Die Verweisung auf § 97a GWB ist mit § 147 Abs. 2 GWB zusammenzulesen: Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge ist der Losgrundsatz bis zum 31. Dezember 2030 nicht anzuwenden. Allgemeine Mittelstands- und Wettbewerbsgrundsätze bleiben zu beachten. Vorbefassung erfordert Wettbewerbsausgleich.
Bei besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann ein Verfahren ohne gesicherte Finanzierung eingeleitet werden; dies ist in den Vergabeunterlagen offenzulegen. Die zentrale Beschaffung vermittelt nur die gesetzlich begrenzte widerlegliche Vermutung ordnungsgemäßer Beschaffung.
EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.
Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723; Frank Roth, Markterkundung, Vergabeverfahren ohne Bieter und die Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber, NZBau 2018, 77.
§ 10 VSVgV; § 21; § 43.
Stand
Oktober 2026