Bundesland

§ 17 VSVgV

Vorinformation

Materialien zu § 17 VSVgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 17

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Wirkung hängt von vorgeschriebenem Inhalt und zeitlichem Vorlauf ab. Eine allgemeine Beschaffungsabsicht ohne hinreichend konkrete Angaben trägt die Verkürzung nicht. Bei der Anwendung von § 20 Abs. 3 sind die dortigen Zeitgrenzen und die Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen im Zeitpunkt der Vorinformation zu prüfen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B