Materialien zu § 23 VSVgV
KI-Kommentierung zu § 23
Auslegung
Die Verweisung auf §§ 147, 123 und 125 GWB verlangt eine Prüfung von Tatbestand, Unternehmenszurechnung und etwaigen Abhilfemaßnahmen. Eine ausländische Herkunft rechtfertigt weder geringere Nachweisstandards noch die Ablehnung gesetzlich anerkannter Ersatznachweise. Bei begründeten Zweifeln sind die vorgesehenen Behördeninformationen einzuholen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.
Nachweise
Marc Opitz, Wenn Schlieren bleiben: Die Gründlichkeit einer Selbstreinigung, NZBau 2018, 662.
Normverweise
§ 23 VSVgV; § 22; § 24.
Stand
Oktober 2026