Bundesland

§ 33 VSVgV

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Materialien zu § 33 VSVgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 33

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Erklärung des Bieters ist anhand der Leistung, technischer Vorteile und konkreter Kostenbedingungen zu prüfen. Ein rechnerischer Abstand zum nächsten Angebot ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht. Bei staatlicher Beihilfe sind deren Rechtmäßigkeit und die besonderen Nachweisvoraussetzungen zu berücksichtigen; niedrige Preise sind nicht generell wettbewerbswidrig.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

EuGH, Urteil vom 10.9.2020 – C-367/19, Tax-Fin-Lex, ECLI:EU:C:2020:685. Ein Angebot von null Euro darf nicht allein wegen dieses Preises ausgeschlossen werden; gegebenenfalls ist das Verfahren für ungewöhnlich niedrige Angebote durchzuführen.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B