Materialien zu § 33 VSVgV
KI-Kommentierung zu § 33
Auslegung
Die Erklärung des Bieters ist anhand der Leistung, technischer Vorteile und konkreter Kostenbedingungen zu prüfen. Ein rechnerischer Abstand zum nächsten Angebot ersetzt die inhaltliche Prüfung nicht. Bei staatlicher Beihilfe sind deren Rechtmäßigkeit und die besonderen Nachweisvoraussetzungen zu berücksichtigen; niedrige Preise sind nicht generell wettbewerbswidrig.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.
EuGH, Urteil vom 10.9.2020 – C-367/19, Tax-Fin-Lex, ECLI:EU:C:2020:685. Ein Angebot von null Euro darf nicht allein wegen dieses Preises ausgeschlossen werden; gegebenenfalls ist das Verfahren für ungewöhnlich niedrige Angebote durchzuführen.
Nachweise
Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.
Normverweise
§ 33 VSVgV; § 31; § 34.
Stand
Oktober 2026