Bundesland

§ 14 VSVgV

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 14 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine längere Laufzeit benötigt einen durch Nutzungsdauer und Wechselprobleme begründeten Sonderfall und eine Begründung in der Vergabebekanntmachung. Bei mehreren Partnern sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen einzubeziehen, soweit genügend geeignete und zulässige Angebote vorliegen. Einzelabrufe dürfen die Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändern und sind auf den vorgesehenen Auftraggeber- und Unternehmenskreis begrenzt.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 19.6.2008 – C-454/06, pressetext, NZBau 2008, 518. Eine Vertragsänderung ist vergaberechtlich wesentlich, wenn sie insbesondere den möglichen Teilnehmerkreis, das wirtschaftliche Gleichgewicht oder den Auftragsumfang erheblich verändert.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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