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§ 14 VgV

Wahl der Verfahrensart

Materialien zu § 14 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 14

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 14 konkretisiert die Verfahrenswahl: offen und nicht offen frei, Verhandlung und Dialog nur bei Tatbestand, Innovationspartnerschaft nach § 19 und geschlossene Verhandlung nur in engen Fällen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Je Verfahrensart sind Anpassungs-, Innovations-, Komplexitäts-, Beschreibbarkeits-, Erfolglosigkeits-, Alleinstellungs- oder Dringlichkeitstatbestände vollständig zu prüfen.

Der amtliche Normtext enthält 6 ausdrücklich nummerierte Absätze und 14 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Zulässige Wahl bestimmt Wettbewerb und Verhandlungsumfang; ohne Teilnahmewettbewerb darf nur in den abschließend geregelten Ausnahmefällen vergeben werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 119, §§ 123, § 69. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Selbst geschaffene Dringlichkeit, künstliche technische Alleinstellung, unklare Leistungsbeschreibung oder bloßer Verhandlungswunsch rechtfertigen keine Ausnahme.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Markt, Bedarf, Beschreibbarkeit, vorheriges Verfahren, Rechte, Alternativen und Zeitursachen in einem tatbestandsbezogenen Wahlvermerk dokumentieren.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Je Verfahrensart sind Anpassungs-, Innovations-, Komplexitäts-, Beschreibbarkeits-, Erfolglosigkeits-, Alleinstellungs- oder Dringlichkeitstatbestände vollständig zu prüfen prüfen.\n3.

Selbst geschaffene Dringlichkeit, künstliche technische Alleinstellung, unklare Leistungsbeschreibung oder bloßer Verhandlungswunsch rechtfertigen keine Ausnahme besonders abgrenzen.\n4. Markt, Bedarf, Beschreibbarkeit, vorheriges Verfahren, Rechte, Alternativen und Zeitursachen in einem tatbestandsbezogenen Wahlvermerk dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 14 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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