Nr. 11.2.1 VwV Beschaffung
Grundsätze
1Im Rahmen der Vergabevorschriften ist von den für den vorgesehenen Verwendungszweck gleichwertig geeigneten Erzeugnissen beziehungsweise Dienstleistungen das Angebot zu bevorzugen, das bei Herstellung, Transport, Gebrauch und Entsorgung die geringsten Klima- und Umweltbelastungen hervorruft.2Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten ist in der Leistungsbeschreibung, soweit vorhanden und bei der konkreten Beschaffung verwendbar, auf Gütezeichen zu verweisen, zum Beispiel auf die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung oder freiwillige Kennzeichnungsprogramme wie „Blauer Engel“, Europäisches Umweltzeichen oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen.
Soweit Aufträge unter Umweltgesichtspunkten besonders sensibel sind, zum Beispiel besondere Transportleistungen, Reinigung von Containern mit Abfall unbekannter Herkunft, Entsorgung nicht mehr aufzubereitender Reinigungsflüssigkeiten, kann die auftragsbezogene notwendige umweltspezifische Eignung der Unternehmen, insbesondere durch Nachweis einer Zertifizierung erbracht werden, zum Beispiel nach EMAS, ISO 14001 oder einem anderen Umweltmanagementsystem.