Nr. 9.2 VwV Beschaffung
Justizvollzugsanstalten
1Leistungen, die von Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg im Rahmen der Gefangenenarbeit angeboten werden, können im Wege der Eigenerledigung außerhalb des Vergaberechts vergeben werden.2Für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 2.2 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vergabe nach § 108 GWB vorliegen.
Das Justizministerium unterrichtet die Dienststellen, welche Leistungen von den Justizvollzugsanstalten Baden-Württemberg erbracht werden.