Nr. 12 VwV Beschaffung
Vertragsbedingungen
Als Vertragsbedingungen zu nennen sind insbesondere:
a) die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen; in der Auftragsbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die VOL/B in der Regel Anwendung findet;
b) ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Besonderen Vertragsbedingungen nach dem LTMG (zu finden auf der Internetseite der Servicestelle Landestariftreue- und Mindestlohngesetz beim Regierungspräsidium Stuttgart);
1c) für die Beschaffung von IT-Leistungen die Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB-IT).2Die Vertragsmuster und die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen sind anzuwenden; die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen; bei der Entscheidung welches der Vertragsmuster Anwendung findet, ist die Entscheidungshilfe des Bundes heranzuziehen; die EVB- IT einschließlich der Hinweise stehen auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik des BMI;
d) bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen ist eine Vertragsbedingung hinsichtlich der Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen aufzunehmen (Anlage 4);
e) die Regelungen über die Sicherheitserklärung gemäß § 13 des Gesetzes über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen - LSÜG, sofern diese Anwendung finden;
f) bei Vergaben von Werbeaufträgen, Heranziehung externer IT-Beratung, Beauftragung von Unternehmensberatungsfirmen und externer Fort- und Weiterbildung soll die Erklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard gefordert werden (Anlage 1);
g) in Fällen, in denen der Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden- Württemberg grundsätzlich den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE) zu verwenden hat, die Vereinbarung der Geltung der Nutzungsbedingungen des ZRE (ein entsprechender Textbaustein ist zu finden auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Arbeitshilfen für die Beschaffung);