Nr. 3 VwV Beschaffung
Vergütung für die Erstellung zusätzlicher Unterlagen
1Den Unternehmen werden für die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen grundsätzlich keine Kosten erstattet.2Leistungen sind dann angemessen zu vergüten (analog § 77 Absatz 2 Vergabeverordnung, § 632 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), wenn es erforderlich ist, von den Unternehmen außerhalb von Planungswettbewerben im Rahmen der Angebotserstellung zusätzliche Unterlagen, wie eigenständige Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen anzufordern.3Solche Unterlagen gehören üblicherweise nicht zur Ausarbeitung der Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen.4Sie nehmen aber ein derartiges zeitliches Ausmaß an oder erfordern eine Qualität, dass sie aus dem Rahmen des Üblichen herausfallen.5Die Angemessenheit richtet sich nach Art, Umfang und Kosten der damit verbundenen Arbeit.6Die Vergütung ist einheitlich für alle Unternehmen festzusetzen und den Unternehmen vor Ausarbeitung der zusätzlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben.7Die Vergütung kann entweder mit der Auftragsbekanntmachung oder mit der Aufforderung zu Verhandlungen festgesetzt werden.