Nr. 8 VwV Beschaffung
Vergabe freiberuflicher Leistungen
1Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen (§ 50 UVgO) sind unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO und aus Wettbewerbsgründen eine Markterkundung durchzuführen oder mehrere Vergleichsangebote einzuholen, es sei denn im Einzelfall rechtfertigen die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände, dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.2Dabei können sich Auftraggeber an der Regelung in § 12 Absatz 3 UVgO orientieren.
Die Vorschriften zur Dokumentation von Vergabeverfahren in § 6 UVgO sind auch für den Bereich der Vergabe freiberuflicher Leistungen anzuwenden.