Anlage 2 VwV Beschaffung
Anlage 2
(zu Nummer 14)
Gemeinsame Beschaffung
1. Zuständigkeit für die Beschaffung von Gegenständen, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen
1Das Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW) ist die zentrale Beschaffungsstelle des Landes im Sinne von § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 16 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).2Die in Anlage 3 genannten Bedarfsgegenstände unterliegen der gemeinsamen Beschaffung.3Sie werden ausschließlich über das LZBW beschafft, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.4Sofern darüber hinaus ein Auftraggeber einen in der Anlage 3 genannten Gegenstand aus besonderen Gründen selbst beschaffen möchte, ist hierzu die vorherige Zustimmung des LZBW erforderlich.
1Das LZBW kann zur besseren Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Beschaffung die Auswahl zwischen gleichartigen oder ähnlichen Produkten einschränken.2Diese Standards sind für die Bedarfsdeckung der Auftraggeber im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung verbindlich.
Es ist nicht zulässig, dass ein Auftraggeber einen Gegenstand unter Verwendung des Ausschreibungsergebnisses des LZBW bei einem anderen Lieferanten beschafft.
2. Büroshop des LZBW
1Das LZBW schreibt die Bedarfsgegenstände nach Anlage 3 aus und erteilt den Zuschlag.2Die zugeschlagenen Artikel sind in über das Landesverwaltungsnetz zugänglichen Katalogen zum Abruf eingestellt (sogenannter Büroshop des LZBW).3Die Auftraggeber bestellen diese Artikel über einen elektronischen Warenkorb im Büroshop.4Über das Leistungsangebot und die wesentlichen Rahmenbedingungen werden die Auftraggeber regelmäßig informiert.
1Die Auftraggeber sollen Abrufe aus dem Büroshop soweit wie möglich zusammenfassen.2Der Wert eines Abrufes sollte 50 Euro brutto möglichst nicht unterschreiten.3Das LZBW kann für einzelne Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung andere Mindestbestellwerte festlegen.
1Die Lieferanten liefern die bestellten Artikel direkt an die Auftraggeber aus und rechnen mit diesen direkt ab.2Bei Erhalt der Lieferung haben die Auftraggeber zu prüfen, ob die Lieferung nach Art, Menge, Preis und Beschaffenheit der Bestellung entspricht.3Bei offensichtlichen Mängeln ist die Lieferung zurückzuweisen oder nur unter Vorbehalt abzunehmen.4In wiederkehrenden Fällen ist das LZBW unverzüglich zu unterrichten.
In Rechtsangelegenheiten, welche die Vergabe betreffen, vertritt das LZBW in Abstimmung mit den Auftraggebern, abweichend von der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, bei IT-Beschaffungen gegebenenfalls mit der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW), das Land Baden-Württemberg als öffentlichen Auftraggeber.
3. Hochschulen
1Die Hochschulen können Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung selbst beschaffen, wenn die Beschaffung wirtschaftlicher wäre als bei einer gemeinsamen Beschaffung über das LZBW.2Es wird ihnen empfohlen, nach Möglichkeit mit dem LZBW die Beteiligung an der gemeinsamen Beschaffung zu vereinbaren.
4. Vergabezeitraum und Bedarfserhebung
1Gegenstände, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen und regelmäßig benötigt werden, sollen vom LZBW möglichst für bestimmte jeweils festzulegende Beschaffungszeiträume beschafft werden.2Der Beschaffung dieser Gegenstände geht eine Bedarfsermittlung durch das LZBW voraus.3Soweit das LZBW den voraussichtlichen Bedarf nicht aufgrund vorhandener Daten selbst hinreichend einschätzen kann, haben die Auftraggeber auf Anforderung ihren Bedarf für einen bestimmten Vergabezeitraum mitzuteilen.
Tritt bei den Auftraggebern unerwarteter Bedarf an Gegenständen auf, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen und die nicht im Büroshop zum Abruf bereitgestellt sind, so ist dieser dem LZBW mitzuteilen und über dieses zu beschaffen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Sonderregelungen für IT-Beschaffungen
Für die Beschaffung von Geräten und Programmen der Informationstechnik für die Landesverwaltung, an die keine fachspezifischen Anforderungen gestellt werden, ist grundsätzlich die BITBW entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg zuständig, soweit die Beschaffung nicht gemäß Anlage 3 Nummer 12 dem LZBW zugewiesen ist.
1Für diese IT-Geräte erstellt die BITBW in Abstimmung mit den Ressorts die Leistungsvorgaben und stimmt diese über den Arbeitskreis Informationstechnik ab.2Die vom Beschaffungsamt des BMI unter der Internetseite des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. veröffentlichten Leitfäden zur produktneutralen Ausschreibung der IT-Geräte werden beachtet.
Bei der Vergabe von IT-Dienstleistungen ist in den Vertrag die ergänzende Vertragsbedingung hinsichtlich der Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen beziehungsweise Sicherheitsvorfällen aufzunehmen (Anlage 4).