Nr. 9.1 VwV Beschaffung
Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe als bevorzugte Unternehmen
1Bei der Vergabe von Aufträgen sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten wie folgt als bevorzugte Unternehmen zu berücksichtigen: Bei Beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.2Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Unternehmen angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 Prozent gewertet.3Ist das Angebot eines bevorzugten Unternehmens ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen bietenden Unternehmens, so ist dem bevorzugten Unternehmen der Zuschlag zu erteilen.
1Ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten und deren Produkte und Dienstleistungen ist im Internet unter der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.2Ein Verzeichnis der baden-württembergischen Inklusionsbetriebe und deren Produkte und Dienstleistungen ist im Internet unter der Internetseite der Kampagne „Inklusionsunternehmen Baden-Württemberg“ veröffentlicht.
Zum Nachweis der Eigenschaft als bevorzugtes Unternehmen ist den Vergabestellen bis zum Angebotstermin vorzulegen:
a) bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ausgesprochene Anerkennung;
b) bei Blindenwerkstätten die Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG).
c) bei Inklusionsbetrieben die Vorlage einer Bescheinigung des Inklusionsamtes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, dass es sich um einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX handelt;
1d) bei bietenden ausländischen Unternehmen die Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes.2Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.