Nr. 10 VwV Beschaffung
Vergabeservice des Logistikzentrums Baden-Württemberg (LZBW) bei Einzelbeschaffungen
1Auch für Bedarfsgegenstände, die nicht der gemeinsamen Beschaffung gemäß Nummer 14 unterliegen, können die Auftraggeber das LZBW mit der Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowie bei Bedarf auch mit der Aufbereitung und Bereitstellung der Ausschreibungsergebnisse in Form elektronischer Kataloge beauftragen.2Dies gilt auch bei Vertragsgestaltungen und -verhandlungen.3Nach § 108 Absatz 1 GWB können Aufträge an das LZBW vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.4Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen.
1Die Auftraggeber teilen dem LZBW dazu die fachlichen Leistungsvorgaben mit.2Bei der Durchführung der Ausschreibungsverfahren folgt das LZBW den Vorgaben der Auftraggeber, soweit nicht vergaberechtliche Vorschriften entgegenstehen.3Die Zuschläge werden vom LZBW nach Maßgabe des Vergaberechts im Einvernehmen mit den Auftraggebern erteilt.
Das LZBW stellt den Auftraggebern seinen Personal- und Sachaufwand für den Vergabeservice in Rechnung.