§ 10 TVergG LSA
Erteilung des Zuschlags
1Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.2Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige mit dem günstigsten Verhältnis von angebotener Leistung und den zu erwartenden Kosten für den öffentlichen Auftraggeber.3Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.4Bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten wird auf das Maß der Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen nach § 5 abgestellt, sofern diese in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.