§ 11 TVergG LSA
Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit
Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich oder elektronisch verpflichten, bei der Auftragsausführung
- 1.mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)
- 2.ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das
- a)dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,
- b)wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),
- a)
- 3.sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer (Entgeltgleichheit), und
- 4.tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 gelten ausschließlich für Bau- und Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden.
1Gelten am Ort der Ausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so ist der Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrages zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde.2Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und Tarifregister zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind.
1Der Vergabemindestlohn nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b berechnet sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.2Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereiches des Vergabemindestlohnes findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Mindestlohngesetzes entsprechende Anwendung.
Das für Tarifrecht (gewerbliche Wirtschaft, Handel) und das Tarifregister zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Ausnahmen und das Verfahren zu Absatz 1 und dabei insbesondere
- 1.Bagatellgrenzen für die Anwendung des Absatzes 1 festzulegen,
- 2.die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf Leistungen zu regeln, die sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht werden, sowie
- 3.inhaltliche Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen und Dokumentationserfordernisse zu Absatz 1 zu regeln.
Für die Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.