§ 15 TVergG LSA
Wertung ungewöhnlich niedriger Angebote
1Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, auf ihre Angemessenheit im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung zu überprüfen.2Dies gilt unabhängig von der nach den in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen vorgegebenen Prüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote.
1Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen.2Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.3Kommt der Bieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht nach, so ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.