§ 16 TVergG LSA
Wertungsausschluss
Hat der Bieter
- 1.aktuelle Nachweise oder Eigenerklärungen über die vollständige Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen,
- 2.eine Erklärung nach § 11 oder
- 3.sonstige auf Grundlage dieses Gesetzes geforderte Nachweise oder Erklärungen
1nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Bestimmungen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird.2Fremdsprachige Nachweise oder Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind.
1Soll die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags über die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach Absatz 1 vorzulegen; erfolgt die Vorlage nicht, kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.2Im Übrigen findet § 8 Abs. 5 Anwendung.3Soweit eine Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung zulässig ist, sind die erforderlichen Nachweise und Erklärungen nach Absatz 1 bei der Benennung vorzulegen.