§ 12 TVergG LSA
Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten
1Öffentliche Auftraggeber sollen auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl.2L 354 vom 23.12.2016, S. 22), verlangen, dass der ausgewählte Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes den Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl.3L 82 vom 22.3.2001, S. 16), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 (ABl.4L 263 vom 8.10.2015, S. 1), erfolgt wäre.5Die bisherigen Betreiber sind verpflichtet, den öffentlichen Auftraggebern auf Anforderung die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Geschäftsbücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können.6Die im Rahmen des Verfahrens nach Satz 2 entstehenden Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet.