§ 9 TVergG LSA
Auswahl der Bieter
Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht ausgeschlossen worden sind.
Ausgeschlossen werden kann insbesondere ein Bieter, der bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen oder gegen eine Rechtsvorschrift über unrechtmäßige Absprachen verstoßen hat, wenn der Verstoß mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss mit gleicher Wirkung geahndet wurde und eine schwere Verfehlung darstellt, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt.