§ 14 TVergG LSA
Nachunternehmer und Verleiher
1Beabsichtigt der Auftragnehmer, bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen, hat er dem öffentlichen Auftraggeber bei Angebotsabgabe die Nachunternehmer schriftlich oder elektronisch zu benennen.2Der öffentliche Auftraggeber kann der Übertragung wegen mangelnder Fachkunde oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht nach § 16 Abs. 2 widersprechen.
1Öffentliche Aufträge werden nur an Bieter vergeben, die schriftlich oder elektronisch erklären, dass eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht.2Diese Verpflichtung gilt ausschließlich für Leistungen, die im Inland erbracht werden.3Der Bieter hat die schriftliche oder elektronische Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Absatz 1 gilt entsprechend für die nachträgliche Beauftragung oder den Wechsel eines Nachunternehmers.
Öffentliche Aufträge dürfen nur an Bieter vergeben werden, die sich schriftlich oder elektronisch verpflichten, für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags
- 1.bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags zu vereinbaren ist,
- 2.Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- 3.bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) und bei der Weitergabe von Dienstleistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
- 4.den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.