§ 2 TVergG LSA
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Auftraggeber).
Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, gilt dieses Gesetz entsprechend.