§ 4 TVergG LSA
Mittelstandsförderung
Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und freihändigen Vergaben in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Unbeschadet der Verpflichtung zur Teilung der Leistungen in Fach- und Teillose nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Vergabe- und Vertragsordnungen ist das Vergabeverfahren, soweit nach Art und Umfang der anzubietenden Leistungen möglich, so zu wählen und sind die Vergabeunterlagen so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.