§ 100 LHO NI
Prüfung durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter
1Der Landesrechnungshof kann seine Prüfungsaufgaben durch Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§ 14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof) wahrnehmen lassen.2Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Landesrechnungshofs durch.