§ 87 LHO NI
Rechnungslegung der Landesbetriebe
1Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.2Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.
Das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übermitteln.