11. Zweck Wegen des Begriffs "Zweck" vgl. Nummer 1.2 zu § 17.22. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nummer 5 zu § 16.33. Ausgabereste 3.1 Zulässigkeit 3.1.1 Die Bildung von Ausgaberesten ist nur bei übertragbaren Ausgaben (§ 19) zulässig.4Sie können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres hinter den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben einschließlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.1 zurückgeblieben sind.5§ 45 Abs. 3 bleibt unberührt.63.1.2 Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert und 3.1.2.1 Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind,3.1.2.2die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist oder3.1.2.3 bei Ausgaben aus Zweckbindungen oder Verstärkungen (Nummer 1 zu § 8) entsprechende Einnahmen eingegangen sind.73.1.3 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben (§ 37), die im abgelaufenen Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wurden, sind nicht übertragbar.8Dies gilt nicht, soweit die Ausgaben auf zweckgebundenen Einnahmen (§§ 8 und 19) beruhen.9Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen nur bei Titeln dieser Zweckbindung gebildet und übertragen werden.103.1.4 Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.113.2 Berechnung 3.2.1 Für die Berechnung der Ausgabereste gilt Folgendes: 3.2.1.1 Zu den veranschlagten Ausgaben sind hinzuzurechnen: Die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste und die Umsetzungen von anderen Titeln.123.2.1.2 Von den veranschlagten Ausgaben sind abzuziehen: Die Ist-Ausgaben, die aus dem Vorjahr übertragenen Vorgriffe (vgl. Nummer 5 zu § 37), die Umsetzungen zu anderen Titeln, die Einsparungen (z. B. zur Erwirtschaftung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, vgl. § 37 Abs. 3) sowie Sperren.133.2.1.3 Darüber hinaus sind die Auswirkungen bestehender Haushaltsvermerke mit einzubeziehen.143.2.2 Gehören Titel mit Korrespondenzvermerk zusätzlich in einen Deckungskreis, können sie daraus verstärkt werden.15Eine Weiterleitung der Einnahmen auf Titel des Deckungskreises, auf die sich der Korrespondenzvermerk nicht auswirkt, ist jedoch nicht zulässig.163.2.3 Bei übertragbaren Ausgaben, die mit nicht übertragbaren Ausgaben für deckungsfähig erklärt wurden, darf die Deckungsfähigkeit nicht als Verstärkung zur Bildung von Ausgaberesten genutzt werden.173.3 Vorgriffe Vorgriffe sind negative Ausgabereste (vgl. Nummer 5 zu § 37).18Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie 3.2 gelten entsprechend.194. Einnahmereste4.1 Soweit Ausgaben zu leisten waren, für die zweckgebundene Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) aus öffentlichen Haushalten dem Landeshaushalt erst nach Ende des Haushaltsjahres zufließen, sind Einnahmereste in Höhe der noch ausstehenden Einnahmen zu bilden.20Diese erhöhen nicht die Ausgabeermächtigung des folgenden Haushaltsjahres.214.2 Einnahmen aus Krediten, die aus dem Einnahmerest des dem abzuschließenden Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres aufgenommen werden, dürfen nur bis zur Höhe der bis zum 31. März des dem abzuschließenden Haushaltsjahr folgenden Jahres tatsächlich vom Kreditmarkt aufgenommenen Kredite zum Haushaltsausgleich (Ist-Ausgleich einschließlich Erfüllung der Verpflichtung nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 LHO) in das abzuschließende Haushaltsjahr zurückgebucht werden.22Aus den nach dem Haushaltsausgleich verbliebenen Kreditermächtigungen des abzuschließenden Haushaltsjahres - einschließlich eines aus Tilgungen resultierenden Negativbetrages in der Kreditaufnahmetitelgruppe des Abschlussjahres - können ein Einnahmerest gebildet sowie Zuführungen zu Rücklagen geleistet werden.234.3 Über die Bildung anderer Einnahmereste entscheidet das MF im Einzelfall.245. Verfahren für die Bildung von Haushaltsresten 5.1 Haushaltsreste sind Einnahmereste und Ausgabereste.255.2 Die obersten Landesbehörden legen für ihre nachgeordneten Geschäftsbereiche einen Stichtag fest, zu dem diese Nachweisungen über die zu übertragenden Haushaltsreste für das abgelaufene Haushaltsjahr vorzulegen haben.26Die Mindestangaben dieser Nachweisungen müssen dem Muster der A n l a g e 1 entsprechen.27In ihnen ist unter Beifügung begründender Unterlagen darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Haushaltsreste (vgl. Nummern 3 und 4) erfüllt sind.285.3 Die obersten Landesbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 vorliegen und beantragen anschließend die Einwilligung des MF.29Dafür sind in dem vom MF festgelegten Zeitraum die erforderlichen Daten im automatisierten Verfahren zu erfassen.30Je Einzelplan ist eine maschinelle Auflistung der beantragten Haushaltsreste nach dem Muster der A n l a g e 2 an das MF zu übersenden.31Der Auflistung ist eine Nachweisung nach Nummer 5.2 einschließlich begründender Unterlagen beizufügen.32Das Nähere regelt das MF in seinem jährlichen Rundschreiben zur Restebildung.336. Haushaltsreste ohne Titel im Folgejahr Für einen Haushaltsrest, für den im Haushaltsplan des Folgejahres kein Titel ausgebracht ist, ist ein entsprechender Titel außerplanmäßig einzurichten (vgl. Nummer 2 zu § 37 und § 71 Abs. 3 Nr. 2).Anlage (zu Nummer 5.2 der VV zu § 45) Nachweisungüber die von 20__ nach 20__ zu übertragenden HaushaltsresteEinzelplan ____________________Zu bilden bei KapitelTitel Zweckbestimmung(stichwortartig) BetragHaushaltsrest Zu übertragen nach KapitelTitel Begründung20__EUR20__12345Sachlich und rechnerisch richtig:________________, den _______ 20______________________________________________________________________(Bezeichnung der Behörde)Im AuftrageMuster (zu Nummer 5.3 der VV zu § 45) Einzelplan __________________________Nachweisungen Haushaltsreste; Einzelnachweis über die von 20__ nach 20__ zu übertragenden HaushaltsresteFür 20__ zu bildender Haushaltsrest Nach 20 __ zu übertragender Haushaltsrest KapitelTitelZweckbestimmungBetragEUR KapitelTielBetragEUR Begründung12345678________________, den______________20__Nds.34Finanzministerium _________________Eingewilligt gemäß § 45 LHO(Bezeichnung der obersten Landesbehörde)Im AuftrageIm Auftrage_______________________________________________________