Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, gilt Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung.
Materialien zu § 18c LHO NI
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 18c
Auslegung
Eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche, staatlich nicht kontrollierbare Notsituation muss die Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Der konkrete Bewältigungszusammenhang und die jährliche Zuordnung dürfen nicht durch eine pauschale Krisenbezeichnung ersetzt werden.
Rechtsprechung
BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22, Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021, ECLI:DE:BVerfG:2023:fs20231115.2bvf000122. Notlagenkredite benötigen einen nachvollziehbaren Notlagenbezug und eine verfassungsgemäße jährliche Zuordnung; ein Nachtrag darf nicht rückwirkend einen abgeschlossenen Haushalt verändern.
Nachweise
Till Valentin Meickmann: Durchbrechungen der Jährlichkeit und Jährigkeit bei Notlagenkrediten, NVwZ 2024, 20–24.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar LHO NI
Stand
Oktober 2026