§ 108 LHO NI
Genehmigung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.2Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.