§ 81 LHO NI
Gliederung der Haushaltsrechnung
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
- 1.bei den Einnahmen:
- a)die Ist-Einnahmen,
- b)die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)die veranschlagten Einnahmen,
- e)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
- a)
- 2.bei den Ausgaben:
- a)die Ist-Ausgaben,
- b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)die veranschlagten Ausgaben,
- e)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- g)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
- h)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
- a)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.
In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.