1Inhalt1.Stundung2.Niederschlagung3.Erlass4.Einwilligung des MF5.Sonderregelungen6.Übertragung der Befugnisse1.Stundung1.1Voraussetzungen 1.1.1Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird.2Stundung wird nur auf Antrag gewährt.3Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.41.1.2Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist die Stundung zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.5In den übrigen Fällen ist die Stundung durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen.61.1.3Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie oder er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.71.1.4Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung oder in den entsprechenden Verwaltungsakt eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung oder dem Verwaltungsakt zu bestimmende Zeit überschritten wird.81.2Verzinsung 1.2.1Als angemessene Verzinsung sind grundsätzlich zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) anzusehen.9Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v. H. eintragen zu lassen.101.2.2Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde.11Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.121.2.3Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nummer 4.5 zu § 34.131.3 Sicherheitsleistung 1.3.1Wird Sicherheitsleistung verlangt, so kann sie gewährt werden durch 1.3.1.1Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB), 1.3.1.2 Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB), 1.3.1.3Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., §§ 1191 ff. BGB), 1.3.1.4Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB), 1.3.1.5Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB), 1.3.1.6Stellung einer tauglichen Bürgin oder eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB); Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein, 1.3.1.7Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), 1.3.1.8 Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB), 1.3.1.9Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).141.3.2Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.151.3.3Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird.16Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.171.4Einwilligung des MF 1.4.1Die Entscheidung über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.181.4.2Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.191.4.3Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als 1.4.3.1300.000 EUR, 1.4.3.2200.000 EUR länger als 18 Monate, 1.4.3.3100.000 EUR länger als drei Jahre gestundet werden sollen.1.4.4Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.202.Niederschlagung2.1 Voraussetzungen 2.1.1Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.212.1.2Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners.22Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.23Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich.24Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.252.2Befristete Niederschlagung 2.2.1Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann, ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).262.2.2Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen, beim Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, zu überprüfen.27Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.282.3Unbefristete Niederschlagung 2.3.1Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung).29Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.30Zu den Kosten zählt neben den Verwaltungsausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.312.3.2Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der A n l a g e.322.4Erneuter Einziehungsversuch Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.2.5Anhörung des Landesrechnungshofes Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes niedergeschlagen werden.33Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).342.6Einwilligung des MF 2.6.1Die Entscheidung über die Niederschlagung bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.352.6.2Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.362.6.3Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als 2.6.3.1250.000 EUR befristet, 2.6.3.2100.000 EUR unbefristet niedergeschlagen werden sollen.3.Erlass3.1Voraussetzungen 3.1.1Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird.37Durch den Erlass erlischt der Anspruch.383.1.2Ein Erlass ist nur dann zulässig, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.393.1.3Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.40In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen.41Für einen Erlass ist grundsätzlich ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.423.1.4Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.433.2Anhörung des Landesrechnungshofes Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen werden.44Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).453.3Einwilligung des MF Die Entscheidung über den Erlass bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.46Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.47Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als 100.000 EUR erlassen werden sollen.3.4 Entsprechende Anwendung 3.4.1Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass im Zeitpunkt der Zahlung oder innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben.48Eine Erstattung oder Anrechnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen.49Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des MF; es kann auf seine Befugnis verzichten.503.4.2Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Bestimmungen über den Erlass entsprechend.514.Einwilligung des MFMaßgebend für die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Betragsgrenzen ist der noch bestehende Anspruch des Landes, d.h. der tatsächlich noch offen stehende Betrag ohne Zinsen, Gerichtskosten und sonstige Nebenforderungen.5.SonderregelungenDas MF kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen.6.Übertragung der BefugnisseBei der Übertragung der Befugnisse der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 1 Satz 2) verzichtet das MF auf seine Einwilligung.