§ 105 LHO NI
Grundsatz
1Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten
- 1.
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Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.