§ 18d LHO NI
Abweichende Kreditaufnahme, Tilgungskonto, Kontrollkonto
1Im Haushaltsabschluss ermittelt das Finanzministerium, in welcher Höhe die festgestellte Kreditaufnahme im Haushaltsjahr von der Kreditaufnahme abweicht, die in dem betreffenden Haushaltsjahr nach den §§ 18a und 18b zulässig war.2Die festgestellte Kreditaufnahme nach Satz 1 umfasst
- 1.die am Kreditmarkt aufgenommenen Kredite und
- 2.die Veränderung des Bestandes der Kreditermächtigungen, die
- a)zum Ausgleich des betreffenden Haushaltsjahres übertragen wurden oder
- b)nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes für das auf das betreffende Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr übertragen werden, weil sie aufgrund der Nutzung von anderen Mitteln zur Vorfinanzierung der Tilgung bestehender Schulden in vorangegangenen Haushaltsjahren nicht ausgeschöpft wurden.
- a)
1Das Finanzministerium führt ein Tilgungskonto zum Nachweis der Aufnahme und Tilgung von Krediten nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung.2Hierauf sind fortlaufend zu erfassen
- 1.Kreditaufnahmen nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung,
- 2.im Haushaltsplan berücksichtigte Tilgungsraten, die sich aus einem Beschluss nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung ergeben,
- 3.Mittel des Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die dem Haushalt des Landes nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Tilgung der nach Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zugewiesen werden,
- 4.ein Betrag in Höhe der im Haushaltsabschluss nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen.
1Das Finanzministerium führt ein Kontrollkonto, auf dem der um die in Absatz 2 Satz 2 genannten Beträge bereinigte Abweichungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 fortlaufend zu erfassen ist.2Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ, so ist auf einen Ausgleich hinzuwirken.3Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.