Nr. 11 ThürVVöA
11. Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§ 6 ThürVgG)
(1) Einen Nachweis über die Einhaltung der Pflichten nach § 6 ThürVgG erbringen Unterneh- men durch die Abgabe der jeweils einschlägigen Eigenerklärung zum ThürVgG nach Ziffer 13 dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) § 6 Abs. 6 ThürVgG wurde lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht an die neue Rechtslage angepasst und ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion als obsolet zu betrachten.