Nr. 5 ThürVVöA
5. Zuwendungsempfänger
1Die Regelungen des ThürVgG gelten für Zuwendungsempfänger nur, soweit sie im Zuwen- dungsbescheid hierzu verpflichtet und nicht bereits durch § 2 ThürVgG erfasst werden.2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (ANBest) (Anlagen 1 bis 4 der
1VV zu § 44 ThürLHO) enthalten in den jeweiligen Ziffern 3 Regelungen zur Vergabe von Auf- trägen.2Nach Nummer 5.2.8 der VV zu § 44 ThürLHO darf die Bewilligungsbehörde das ThürVgG für anwendbar erklären.